Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berg Technologie GmbH

1. Geltungsbereich
Mit Ihrer Auftragserteilung erkennen Sie als Besteller unsere allgemeinen Auftrags-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an. Wir erkennen Ihre Einkaufsbedingungen nur insoweit an, als sie von unseren Bedingungen nicht abweichen.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend und zwar zu den von uns bestätigten Bedingungen. Für bereitgestellte Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Umfang der Lieferung
Bei Auftragsstornierungen, aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis bei Konstruktionsleistungen 60 % des vereinbarten Werklohnes und bei Warenlieferungen 20 % des vereinbarten Entgelts zu fordern, für den entstandenen Aufwand und entgangenen Gewinn, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

4. Preise
Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich Verpackung und Transport. Unseren Preisen liegen die heutigen Gestehungskosten zugrunde. Werden unsere Kalkulationsgrundlagen durch behördliche, tarifliche oder sonstige Veränderungen verändert, behalten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen bzw. errechneten Preise zu berechnen.

5. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bankübliche Kontokorrentzinsen zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn entweder wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder nur wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ist der Kunde Kaufmann und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft, so verzichtet er auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, dass ihn der Verzicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, entstehen insbesondere hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.ä.), sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis nach unserer Wahl eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist in der Regel 2 Wochen entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird nach Abschluss eines Vertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse wesentlich schlechter waren als angenommen (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.ä.), so sind wir berechtigt, Bezahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Konkurs sind unsere Zahlungsforderungen sofort fällig.

6. Leistungszeiten
Vereinbarte Leistungs- und Lieferzeiten gelten als ungefährer Termin. Wir leisten für Einhaltung keine Gewähr. Ein Verzug tritt für uns erst durch besondere Mahnung des Kunden ein. Im Falle des Verzugs ist der Kunde, abgesehen von den unter dem nächsten Absatz geregelten Fällen, im Rahmen des § 326 BGB nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Hereingabe evtl. vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Liefer und Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und an den etwa aus der Verarbeitung gelieferten Waren, neu entstehenden Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag und, falls der Käufer Kaufmann ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist, Ausgleich eines etwa sich zu Lasten des Käufers ergebenden Saldos aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde hat uns jeden Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden in diesem Vertrag gegebenen Sicherheiten unsere Gesamtansprüche um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Es kommt aber eine Freigabe nur für solche Lieferungen und deren Ersatzwerte in Frage, die selbst voll bez. sind.

8. Gewährleistung
Sind die von uns gelieferten Produkte und Konstruktionen mit Mängeln behaftet, so sind wir verpflichtet, den Mangel zu beseitigen (nachzubessern) oder nach unserer Wahl kostenlos das erforderliche Ersatzteil einschließlich Zubehör zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Kunde nur verlangen, wenn der ihm entstandene Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die über den unmittelbaren Mangel an unseren Produkten und Konstruktionen hinausgehen wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall jeder Art, Stillstand, Minderleistung, unzureichende Qualität oder Quantität der von uns konstruierten Produkten zu erbringenden Leistung, Beschädigung oder Vernichtung der in der Produktion befindlichen Stoffe. Eine Gewährleistung für Viren – und Konvertierungsfehlerfreiheit wird nicht übernommen.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten, wenn der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft ist, je nach Höhe des Streitwerts, das Amtsgericht bzw. Landgericht Paderborn. Für andere Fälle gelten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Teilunwirksamkeit, die etwaige Nichtigkeit irgendeiner der vorstehenden Regelungen, soll auf die Wirksamkeit der allgemeinen Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen keinen Einfluss haben.

Hier können Sie sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.